Dr. Stefan Deckers
Die Anwaltspraxis Dr. Stefan Deckers ist spezialisiert auf sämtliche Bereiche des Rechts der Immobilienwirtschaft, dazu zählen neben dem privaten Baurecht, Architekten-, Ingenieurrecht und Vergaberecht, das Mietrecht sowie das Arbeitsrecht und das Insolvenzrecht.
Aktuelle Urteile aus dem Rechtsbereich
Rechtsgebiete und Leistungen
- Baurecht
- Architekten- und Ingenieurrecht
- Vergaberecht
- Vertragsgestaltung
- Arbeitsrecht
- Gesellschaftsrecht
- Insolvenzrecht
- Mietrecht
- Forderungsmanagement
Baurecht
Architekten- und Ingenieurrecht
Vergaberecht
Vertragsgestaltung
Arbeitsrecht
Gesellschaftsrecht
Insolvenzrecht
Mietrecht
Forderungsmanagement
Veröffentlichungen
- Anmerkung zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.06.2020 (C-219/19 - "Parsec"; VergabeR 2020, 910 ff.) - VergabeR 2020, 915
- Der EuGH und die HOAI - Konsequenzen der Vertragsverletzung, ZfBR 2020, 605 ff.
- Anmerkung zum Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.09.2019 (X ZR 124/18 "Lärmschutzwände"; VergabeR 2020, 176 ff.) - VergabeR 2020, 179 f.
- Die Zielfindungsphase im Architektenvertragsrecht und die essentialia negotii, ZfBR 2019, 731 ff.
- Anmerkung zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28.11.2018 (C-328/17; VergabeR 2019, 162 ff.) - VergabeR 2019, 169 f.
- Anmerkung zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18.10.2018 (C-606/17 - "IBA"; VergabeR 2019, 369 ff.) - VergabeR 2019, 374 f.
- Anmerkung zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.04.2018 (C-531/16; VergabeR 2018, 509 ff.) - VergabeR 2018, 515 f.
- Das neue Architekten- und Ingenieurvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch, ZfBR 2017, 523 ff.
- Der Gegenstandswert der Nebenintervention, ZfBR 2017, 315 ff.
- Anmerkung zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 02.11.2016 (VII Verg 21/16 ; VergabeR 2017, 783 ff.) - VergabeR 2017, 785
- Anmerkung zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.12.2015 (VII Verg 25/15 ; VergabeR 2016, 487 ff.) - VergabeR 2016, 491 f.
- Zum Stand der Diskussion über das Baugrundrisiko - Zugleich eine Besprechung von: Vogelheim, Die Lehre vom Baugrundrisiko (2013), ZfBR 2016, 3 ff.
- Anmerkung zum Beschluss des OLG Frankfurt vom 23.07.2014 (13 U 44/12 ; VergabeR 2015, 827 ff.) - VergabeR 2015, 834 f.
- Die Auskömmlichkeit der Honorare der Architekten und Ingenieure und die Normverwerfungskompetenz des Bundesgerichtshofes, ZfBR 2015, 107 ff.
- Anmerkung zum Beschluss des OLG Celle vom 24.09.2014 (13 Verg 9/14; VergabeR 2015, 60 ff.) - VergabeR 2015, 69 ff.
- Anmerkung zum Beschluss des OLG Karlsruhe vom 27.09.2013 (15 Verg 3/13; VergabeR 2014, 237 ff.) - VergabeR 2014, 243 f.
- Anmerkung zum Beschluss des OLG Schleswig vom 25.01.2013 (1 Verg 6/12; VergabeR 2013, 460 ff.) - VergabeR 2013, 468 f.
- Das Hammerschlags- und Leiterrecht in der Rechtsprechung des BGH, SchiedsamtsZ 2013, 98 ff.
- Bonus und Malus im Honorarrecht der Architekten und Ingenieure, ZfBR 2012, 315 ff.
- Berechnung des Architektenhonorars in besonderen Fällen, NZBau 2011, 390 ff.
- Die Baukostenvereinbarung, ZfBR 2011, 419 ff.
- Der zeitliche Geltungsbereich der HOAI, werner-baurecht.de, 22.02.2011
- Die neue HOAI, werner-baurecht.de
- Entscheidungsanmerkung zu OLG Naumburg vom 08.10.2009, 1 Verg 9/09, VergabeR 2010, 225 f.
- Entscheidungsanmerkung zu OLG München vom 02.03.2009, Verg 1/09, VergabeR 2009, 819 f.
- Entscheidungsanmerkung zu KG vom 13.03.2008, 2 Verg 18/07, VergabeR 2008, 862 ff.
- Unwirksame VOB/B-Klauseln im Verbrauchervertrag, NZBau 2008, 627 ff.
- Die Überschreitung der Höchstsätze der HOAI und ihre Rechtsfolgen, BauR 2008, 1801 ff.
- Entscheidungsbesprechung KG Berlin, 2 Verg 18/07, VergabeR 2008, 862 ff.
- Die Empfehlungen des 2. Deutschen Baugerichtstages zur HOAI-Novelle
- Die 6. HOAI-Novelle in Vorbereitung
- Der Mindestentgeltbegriff in § 1a AEntG, NZA 2008, 321 ff.
- HOAI und Inländerdiskriminierung, BauR 2007, 1128 ff.
- Die Vorlage einer neuen Schlussrechnung in der zweiten Instanz, NZBau 2007, 550 ff.
- Entscheidungsanmerkung zu OLG Frankfurt vom 28.06.2004, 11 Verg 21/04, VergabeR 2006, 136 f.
- Entscheidungsanmerkung zu OLG Düsseldorf vom 15.12.2004, Verg 48/04, VergabeR 2005, 210 f.
- Minderung des Architektenhonorars trotz plangerechter und mängelfreier Entstehung des Bauwerks, BauRB 2004, 373 ff.
- Die VOB/B, der Verbraucherschutz und die Klauselrichtlinie 93/13/EWG, BauRB 2004, 285 ff.
- Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats beim Testkauf, NZA 2004, 139 ff.
- Die außerordentliche Kündigung des Architektenvertrages, BauRB 2004, 338 ff.
- Die Prozessmaximen im Verfahren vor der Vergabekammer, FS für Steffen Kraus (2003), 263 ff.
- Die Privilegierung der VOB/B, BauRB 2003, 23 ff.
- Die Akquisition des Architekten und der konkludente Vertragsabschluss, BauRB 2003, 60 ff.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen im Web-Design-Vertrag, CR 2002, 900 ff.
- Zur Umgehung der obligatorischen Streitschlichtung, WuM 2002, 33 f.
- Kein Nachholen der Schlichtung im Prozeß - AG Nürnberg, NJW 2001, 3489, SchiedsamtsZ 2002, 149 ff.
- Zusendung unbestellter Ware, NJW 2001, 1474 f.
- Umgehung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens - AG Rosenheim, NJW 2001, 2030 ff., SchiedsamtsZ 2001, 241 ff.
- Prozessuale Probleme der Architektenhonorarklage, BauR 2001, 1832 ff.
- Das Honorar des Architekten für die Prüfung nachträglicher Angebote der Bauunternehmer, BauR 2000, 1422 ff. 1160 ff.
- Zur Rechtskraft des die Architektenhonorarklage als zur Zeit unbegründet abweisenden Urteils, BauR 1999, 987 ff.
- Gläubigerverzug beim Theaterbesuchsvertrag - AG Aachen, NJW 1997, 2058, JuS 1999, 1160 ff.
- Die Vergütung der Arbeit an Sonn- und Feiertagen, NZA 1999, 964 ff.
- Die Geltendmachung der Unwirksamkeit von "sonstigen" Kündigungen, RdA 1998, 326 ff.
- Zum Ausmaß der Bindungswirkung eines der Räumungsklage stattgebenden Urteils, WuM 1998, 364 f.
- Zur Verfahrensgestaltung im Fall kumulativer Rechtswegzuständigkeit, ZZP 110 (1997), 341 ff.
- Sind Kosten der Rückabwicklung des Kaufvertrages Vertragskosten i.S. von § 467 S. 2 BGB?, NJW 1997, 158 ff.
Bücher
HOAI kompakt mit Ergänzungsband 2013
Rudolf Müller Verlag Köln 2013
HOAI kompakt
Rudolf Müller Verlag Köln 2012
Die neue HOAI in der Praxis
RWS-Script 363. RWS-Verlag Köln 2009
Das neue Forderungssicherungsgesetz
Werner Verlag Düsseldorf 2008
Person
Dr. Stefan Deckers
Dr. Stefan Deckers, geb. 1966 in Köln. Ich habe in Trier, Münster und Köln studiert.
Nach meiner Tätigkeit in der Rechtsabteilung einer großen deutschen Konzern-Holding bin ich seit 1997 als
freiberuflicher Rechtsanwalt tätig.
Ich bin Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Darüber hinaus bin ich ständiger Mitarbeiter der Zeitschrift Vergaberecht
sowie der Zeitschrift für deutsches
und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR).
Tätigkeitsbereiche
Forensische und außergerichtliche Vertretung und Beratung in allen bau- und immobilienrechtlichen Angelegenheiten. Darüber hinaus seit über zwanzig Jahren Tätigkeitsschwerpunkt im Arbeitsrecht. Vergleiche auch Rechtsgebiete.Mitgliedschaften
- Deutscher Baugerichtstag e.V.
- Haus der Architektur Köln e.V.
- ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein
Veröffentlichungen
Kontakt
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Stefan Deckers
Breite Straße 147-15150667 Köln
Tel. 0221-222 88 50
Fax 0221-222 88 55
Web www.ra-deckers.de
Mail info@ra-deckers.de
Impressum
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Stefan Deckers
Breite Straße 147-15150667 Köln
Tel. 0221-222 88 50
Fax 0221-222 88 55
Web www.ra-deckers.de
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USt-ID DE814972725
Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG
a) Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln, Riehler Straßeb) Zulassung in Deutschland
c) Berufsrechtliche Regelungen:
- BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung
- BORA - Berufsordnung für Rechtsanwälte
- FAO Fachanwaltsordnung
- BRAGO - Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
- RVG - Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
- CCBE - Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft
- EuRAG - Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Externe Links
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-
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(b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
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- Es besteht ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde (Information gemäß Art. 13 Abs. 2 d) DSGVO). Auf die Einzelheiten wurde im Rahmen der Information über das Bestehen des Auskunftsrechts gemäß Art. 13 Abs. 2 b) DSGVO bereits hingewiesen (vgl. oben Art. 13 Abs. 2 DSGVO b) (f)).
- Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist weder gesetzlich noch vertraglich vorgeschrieben. Sie ist aber für die Mandatsbearbeitung und Interessenvertretung des Betroffenen erforderlich. Die betroffene Person (Mandant) ist nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Folge der Nichtbereitstellung wäre allerdings, dass es ansonsten nicht zu einer Mandatsübernahme kommen kann.
-
Gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person (Mandant) das Recht, nicht eine ausschließlich auf
eine automatisierte Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden,
die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
Gemäß Art. 22 Abs. 2 DSGVO gilt Art. 22 Abs. 1 DSGVO nicht, wenn die Entscheidung(a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrages zwischen der betroffenen Person (Mandant) und dem Verantwortlichen (Rechtsanwalt) erforderlich ist,(b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Mitgliedsstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Rechtsvorschriften zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Personen enthalten oder(c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
Gemäß Art. 22 Abs. 3 DSGVO trifft in den in Art. 22 Abs. 2 Buchstaben a und c genannten Fällen der Verantwortliche (Rechtsanwalt) angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren. Der Verantwortliche (Rechtsanwalt) wird mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung ermöglichen.
Gemäß Art. 22 Abs. 4 DSGVO wird darüber informiert, dass Entscheidungen nach Art. 22 Abs. 2 DSGVO nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO beruhen, sofern nicht Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a oder g DSGVO gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person (Mandant) getroffen wurden.
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